Schwarzer Schimmel in der Wohnung – was tun? Die 3 Schritte, die Sie jetzt sofort tun sollten
Schimmel entdeckt? Keine Panik – aber zögern Sie nicht.
Schimmel kann die Gesundheit gefährden und zu Ärger mit Vermieter:innen oder Verwaltung führen. Damit sich die Lage nicht verschlimmert, finden Sie hier die 3 wichtigsten Sofort-Schritte, die Sie jetzt tun sollten – sachlich, rechtssicher und ohne Stress.

Soforthilfe bei schwarzem Schimmel: So schützen Sie sich & reagieren richtig
Schwarzer Schimmel? Dann heißt es: nicht anfassen, nicht vertuschen, keine Schnelllösung. Sichern Sie zuerst Ihre Gesundheit und Ihre Beweise – bevor Sie etwas unternehmen.
Schritt 1 – Raum sichern & Belastung reduzieren

- Sensible Personen fernhalten
- Türen zum Raum geschlossen halten
- 2–3× täglich, je 5–10 Minuten stoßlüften (nicht auf Kipp) → Senkt schnell Feuchtigkeit & Sporenbelastung
- Heizung anlassen, um kalte Wandflächen zu vermeiden
- Möglichst nicht im betroffenen Raum schlafen
- Keine Heizlüfter oder Ventilatoren auf den Schimmel richten
- Optional: HEPA-Luftreiniger (H13/H14) verwenden – nicht direkt auf den Schimmel
Ziel: Raumluft sauber halten, Gesundheit schützen→ Mehr dazu unter Gesundheit
Schritt 2 – Schimmelbefall dokumentieren – vollständig & neutral

Eine sorgfältige Dokumentation dient als wichtige Beweisgrundlage – sie hilft sowohl Mietern als auch Eigentümern, die Ursache zu klären und eine spätere Sanierung fachgerecht durchzuführen. Besonders wichtig ist sie bei Versicherungen, Eigentümerversammlungen oder der Klärung der Schuldfrage.
Empfohlene Hilfsmitteln und Ihre Zwecke:
- Fotos mit Datum → Schäden sichtbar machen
- Hygrometer → Luftfeuchte messen
- Thermometer → Raumtemperatur erfassen
- Schimmeltest (optional) → Ob Schimmelsporen in der Luft messbar sind
- Notizen → Geruch, Ort, Ausmaß festhalten
Schritt 3 – Meldung vorbereiten & korrekt versenden

Bevor Sie die Meldung verschicken, klären Sie: Wer ist zuständig?
Mieter:innen informieren Vermieter:in oder die Hausverwaltung.
Eigentümer:innen in einer WEG wenden sich an die WEG-Verwaltung, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen sein könnte – auch dann, wenn der Schimmel innerhalb der Wohnung sichtbar ist (z. B. an Außenwänden, Fensterrahmen oder Rohrleitungen).
Bei Sondereigentum (z. B. Tapete, Innenputz) sind Sie meist selbst zuständig.
So geht es in der Praxis:
- E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben
- Fotos und Messdaten beifügen
- Frist setzen (z. B. 7 Werktage zur Rückmeldung oder Einleitung der Maßnahmen)
- Sachlich formulieren – keine Vorwürfe, sondern klare Mangelanzeige. Emotional oder drohend formulieren verzögert oft die Lösung.
Bis zur Schimmel-Sanierung: Was in den nächsten Tagen wichtig bleibt
In den nächsten Tagen geht es vor allem darum, Ihre Gesundheit zu schützen und die Situation ruhig im Blick zu behalten, bis klar ist, wie die Sanierung abläuft. Sie müssen jetzt nichts überstürzen – ein paar einfache Schritte reichen aus, um alles stabil zu halten. Die wichtigsten Hinweise dafür finden Sie direkt im Anschluss.
Entwicklung beobachten & nachdokumentieren
- Weiter wie in Schritt 1: Lüften, heizen, Raum geschlossen halten
- Neue Stellen fotografieren
- Geruch, Messwerte aktualisieren
- Bei Ausweitung → neue Meldung senden
Kommunikation fortsetzen
- Freundliche Erinnerung nach Frist
- Immer mit Nachweis kommunizieren
- Nachentwicklung beilegen
Auf Maßnahmen warten
- Schimmel unverändert lassen – nichts reinigen
- Ursache klären lassen, bevor Sie handeln
- Wenn niemand reagiert, können Sie in Betracht ziehen, Verwaltung, Fachfirmen, Beratungsstellen, Vereine oder anwaltliche Hilfe einzubeziehen.
FAQs
Was tun bei schwarzem Schimmel?
Bei schwarzem Schimmel sollten Sie den betroffenen Raum sichern, gut lüften, den Befall dokumentieren und die Ursache sowie Zuständigkeit klären.
– Mietwohnung? → Informieren Sie Vermieter:in oder Hausverwaltung.
– Eigentum? → Kontaktieren Sie bei Bedarf eine Fachfirma für Schimmelbeseitigung.
– Gemeinschaftseigentum (z. B. WEG)? → WEG-Verwaltung benachrichtigen – nicht selbst sanieren.
Ist Schimmel meldepflichtig?
– Mieter:innen sind vertraglich verpflichtet, einen Schimmelbefall unverzüglich der Vermieter:in zu melden (§ 536c BGB).
– Eigentümer:innen sollten Schimmel im Gemeinschaftseigentum (z. B. an Außenwänden, im Dach oder Treppenhaus) der WEG-Verwaltung melden, damit notwendige Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet werden können. Eine gesetzlich ausdrückliche Meldepflicht wie im Mietrecht besteht zwar nicht – aber die Meldung ist Teil der Mitwirkungspflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 WEG.
– Schwarzer Schimmel in Wohnräumen ist in der Regel nicht meldepflichtig gegenüber einer Behörde. Ausnahmefälle bestehen nur bei bestimmten holzzerstörenden Pilzen wie dem Echten Hausschwamm, der zu Beginn optisch mit schwarzem Schimmel verwechselt werden kann, aber eine gesetzliche Meldepflicht auslösen kann (je nach Bundesland).
