Schwarzer Schimmel in der Wohnung – was tun? Die 3 Schritte, die Sie jetzt sofort tun sollten

Schimmel entdeckt? Keine Panik – aber zögern Sie nicht.
Schimmel kann die Gesundheit gefährden und zu Ärger mit Vermieter:innen oder Verwaltung führen. Damit sich die Lage nicht verschlimmert, finden Sie hier die 3 wichtigsten Sofort-Schritte, die Sie jetzt tun sollten – sachlich, rechtssicher und ohne Stress.

Schwarzer Schimmel? Dann heißt es: nicht anfassen, nicht vertuschen, keine Schnelllösung. Sichern Sie zuerst Ihre Gesundheit und Ihre Beweise – bevor Sie etwas unternehmen.

Illustration: Geschlossene Tür und geöffnetes Fenster mit Luftstrom – korrektes Stoßlüften bei Schimmelbefall.
  • Sensible Personen fernhalten
  • Türen zum Raum geschlossen halten
  • 2–3× täglich, je 5–10 Minuten stoßlüften (nicht auf Kipp) → Senkt schnell Feuchtigkeit & Sporenbelastung
  • Heizung anlassen, um kalte Wandflächen zu vermeiden
  • Möglichst nicht im betroffenen Raum schlafen
  • Keine Heizlüfter oder Ventilatoren auf den Schimmel richten
  • Optional: HEPA-Luftreiniger (H13/H14) verwenden – nicht direkt auf den Schimmel

Ziel: Raumluft sauber halten, Gesundheit schützen→ Mehr dazu unter Gesundheit

Illustration: Kalender, Hygrometer mit 51%, Thermometer mit 20.5 °C, Notizbuch und Dokument – Hilfsmittel zur Schimmeldokumentation

Eine sorgfältige Dokumentation dient als wichtige Beweisgrundlage – sie hilft sowohl Mietern als auch Eigentümern, die Ursache zu klären und eine spätere Sanierung fachgerecht durchzuführen. Besonders wichtig ist sie bei Versicherungen, Eigentümerversammlungen oder der Klärung der Schuldfrage.

Empfohlene Hilfsmitteln und Ihre Zwecke:

  • Fotos mit Datum → Schäden sichtbar machen
  • Hygrometer → Luftfeuchte messen
  • Thermometer → Raumtemperatur erfassen
  • Schimmeltest (optional) → Ob Schimmelsporen in der Luft messbar sind
  • Notizen → Geruch, Ort, Ausmaß festhalten
llustration eines Briefumschlags mit Meldung und Schimmel-Symbol – Schritt 3: Schimmelbefall korrekt melden

Bevor Sie die Meldung verschicken, klären Sie: Wer ist zuständig?
Mieter:innen informieren Vermieter:in oder die Hausverwaltung.
Eigentümer:innen in einer WEG wenden sich an die WEG-Verwaltung, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen sein könnte – auch dann, wenn der Schimmel innerhalb der Wohnung sichtbar ist (z. B. an Außenwänden, Fensterrahmen oder Rohrleitungen).
Bei Sondereigentum (z. B. Tapete, Innenputz) sind Sie meist selbst zuständig.
So geht es in der Praxis:

  • E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben
  • Fotos und Messdaten beifügen
  • Frist setzen (z. B. 7 Werktage zur Rückmeldung oder Einleitung der Maßnahmen)
  • Sachlich formulieren – keine Vorwürfe, sondern klare Mangelanzeige. Emotional oder drohend formulieren verzögert oft die Lösung.

In den nächsten Tagen geht es vor allem darum, Ihre Gesundheit zu schützen und die Situation ruhig im Blick zu behalten, bis klar ist, wie die Sanierung abläuft. Sie müssen jetzt nichts überstürzen – ein paar einfache Schritte reichen aus, um alles stabil zu halten. Die wichtigsten Hinweise dafür finden Sie direkt im Anschluss.

Entwicklung beobachten & nachdokumentieren

  • Weiter wie in Schritt 1: Lüften, heizen, Raum geschlossen halten
  • Neue Stellen fotografieren
  • Geruch, Messwerte aktualisieren
  • Bei Ausweitung → neue Meldung senden

Kommunikation fortsetzen

  • Freundliche Erinnerung nach Frist
  • Immer mit Nachweis kommunizieren
  • Nachentwicklung beilegen

Auf Maßnahmen warten

  • Schimmel unverändert lassen – nichts reinigen
  • Ursache klären lassen, bevor Sie handeln
  • Wenn niemand reagiert, können Sie in Betracht ziehen, Verwaltung, Fachfirmen, Beratungsstellen, Vereine oder anwaltliche Hilfe einzubeziehen.

Tipps

Kurze Fotos und Stichworte reichen für die Dokumentation völlig aus.
Hygrometer- oder Temperaturwerte regelmäßig notieren.
E-Mails und Antworten gut speichern – das erleichtert alles später.
Ruhig bleiben: Damit es in den ersten Tagen nicht schlimmer wird, halten Sie den Raum möglichst warm (ca. 19–21 °C) und die Luftfeuchtigkeit unter 60 %. Das hilft, die Situation vorerst zu stabilisieren.

Achtung

Schimmel unverändert lassen – nicht reinigen, nicht überstreichen; Fachfirmen und Versicherungen können die Ursache sonst nicht zuverlässig beurteilen.
Keine Ventilatoren oder Heizlüfter verwenden – sie verteilen Sporen im Raum.
Nicht nur telefonisch melden – schriftliche Nachweise können wichtig für den weiteren Ablauf sein.
Keine Vermutungen oder Schuldzuweisungen formulieren.
Keine eigenen Sanierungsmaßnahmen beauftragen, solange nichts offiziell geklärt oder angeordnet wurde.
Temperatur- und Feuchteanpassungen stabilisieren nur – sie beseitigen den Schimmel nicht und können eine notwendige Ursachensuche oder Sanierung nicht ersetzen.

Verantwortung auch ohne Schuld: Sie können haftbar gemacht werden, wenn sich der Schimmel ausweitet, weil Sie ihn nicht rechtzeitig dokumentiert und gemeldet haben, egal ob Sie Mieter oder Eigentümer in einer WEG sind.

Unterstützung

Verwaltung / Vermieter / WEG für Organisation und Termine.
Fachfirmen oder Sachverständige zur technischen Klärung.
Mietervereine oder Eigentümervereine für Formulierungen & Einschätzungen.
Verbraucherzentralen für neutrale Orientierung.

FAQs

Was tun bei schwarzem Schimmel?

Bei schwarzem Schimmel sollten Sie den betroffenen Raum sichern, gut lüften, den Befall dokumentieren und die Ursache sowie Zuständigkeit klären.
Mietwohnung? → Informieren Sie Vermieter:in oder Hausverwaltung.
Eigentum? → Kontaktieren Sie bei Bedarf eine Fachfirma für Schimmelbeseitigung.
Gemeinschaftseigentum (z. B. WEG)? → WEG-Verwaltung benachrichtigen – nicht selbst sanieren.

Ist Schimmel meldepflichtig?

– Mieter:innen sind vertraglich verpflichtet, einen Schimmelbefall unverzüglich der Vermieter:in zu melden (§ 536c BGB).
– Eigentümer:innen sollten Schimmel im Gemeinschaftseigentum (z. B. an Außenwänden, im Dach oder Treppenhaus) der WEG-Verwaltung melden, damit notwendige Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet werden können. Eine gesetzlich ausdrückliche Meldepflicht wie im Mietrecht besteht zwar nicht – aber die Meldung ist Teil der Mitwirkungspflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 WEG.
– Schwarzer Schimmel in Wohnräumen ist in der Regel nicht meldepflichtig gegenüber einer Behörde. Ausnahmefälle bestehen nur bei bestimmten holzzerstörenden Pilzen wie dem Echten Hausschwamm, der zu Beginn optisch mit schwarzem Schimmel verwechselt werden kann, aber eine gesetzliche Meldepflicht auslösen kann (je nach Bundesland).